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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dieser Online-Shop richtet sich ausschließlich an Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sofern Sie nicht zu diesem Adressatenkreis gehören, aber Interesse an unseren Leistungen haben, nehmen Sie bitte außerhalb des Online-Shops Kontakt mit uns auf.
 
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Online-Shop vom 22.03.2010 regeln das Zustandekommen des Vertrages, die Pflichten der EPLAN Software & Service GmbH & Co. KG (nachfolgend EPLAN) und des Bestellers und die Abwicklung der zwischen dem Besteller und EPLAN geschlossenen Verträge. Die Allgemeinen Informationen zu EPLAN, den angebotenen Waren und Dienstleistungen und den Verträgen finden Sie unter Kundeninformationen.
 
1. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Für unsere Lieferungen und Leistungen, insbesondere für unsere Softwarelieferungen und -lizenzierungen gelten - sofern der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist - nur die nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen an den Besteller. 
1.2 Von den nachfolgenden oder den gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen - insbesondere in Einkaufsbedingungen des Bestellers - sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Lieferung von Produkten, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen durch uns bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen. 
1.3 Soweit geschäftsnotwendig, sind wir befugt, die Daten des Bestellers im Rahmen der Datenschutzgesetze (insbesondere § 28 BDSG) per EDV zu speichern und zu verarbeiten. 
1.4 Bei Software ist der Quellcode (Source Code) nicht Teil des Vertragsgegenstandes. 
1.5 Für die Beschaffenheit der von uns gelieferten Produkte ist die bei Versand der Vertragsgegenstände gültige und dem Besteller zur Verfügung gestellte Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich, die auch in der Anwendungsdokumentation noch einmal beschrieben ist. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit, insbesondere von Software, schulden wir nicht.
 
2. Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit, technischer Daten, Spezifikationen und Qualitätsbeschreibungen freibleibend; ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Textform (§ 126 b BGB) zustande oder wenn Bestellungen von uns ausgeführt worden sind. Änderungen, Ergänzungen und/oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen ebenfalls der Textform.
2.2. Mit dem Anklicken des Bestell-Buttons erklärt der Besteller verbindlich, den Inhalt des Warenkorbes erwerben zu wollen. Den Zugang der Bestellung werden wir unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigen, eine solche automatisierte Bestätigung stellt noch keine Annahme dar. Die Annahme kann durch die Auslieferung der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung oder dadurch erklärt werden, dass wir dem Besteller in sonstiger Weise die Annahme seiner Bestellung bestätigen. Mit der Annahme ist der Vertrag zustande gekommen.
 
3. Informationspflichten des Bestellers
3.1 Der Besteller ist bei der Registrierung verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sofern sich Daten des Bestellers ändern, insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung, ist der Besteller verpflichtet, uns diese Änderung unverzüglich durch Änderung der Angaben im EPLAN Online-Shop mitzuteilen.
3.2 Unterlässt der Besteller diese Information oder gibt er von vornherein falsche Daten, insbesondere eine falsche E-Mail-Adresse an, so können wir, soweit ein Vertrag zustande gekommen ist, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt wird schriftlich erklärt. Die Schriftform ist auch durch Absenden einer E-Mail gewahrt. 
3.3 Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse ab dem Zeitpunkt der Angabe erreichbar ist, und nicht aufgrund von Weiterleitung, Stilllegung oder Überfüllung des E-Mail-Kontos ein Empfang von E-Mail-Nachrichten ausgeschlossen ist.
 
4. Preise, Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht 
4.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise und Lizenzvergütungen (nachfolgend: "Preise") "ab Werk" (INCOTERMS 2000, 6. Revision), zzgl. Kosten für Verpackung, Versicherung, Umsatzsteuer, Installation und Schulung, die wir nach unserer jeweils aktuellen Preisliste berechnen. 
4.2 Soweit nicht anders vereinbart hat der Besteller den Preis netto innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserstellung an uns ohne Abzüge zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Besteller gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. 
4.3 Wir können Abschlagszahlungen oder Vorkasse fordern, wenn der Besteller erstmals bei uns bestellt oder wenn Gründe bestehen, an der rechtzeitigen oder vollständigen Zahlung durch den Besteller zu zweifeln. Tritt diese Bedingungen nach Vertragsschluss ein, sind wir berechtigt, vereinbarte Zahlungsziele zu widerrufen und Zahlungen sofort fällig zu stellen.
4.4 Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Wechselspesen und sonstige Zahlungskosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
4.5 Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.
 
5. Lieferungen, Leistungsort, höhere Gewalt
5.1 Die Lieferung erfolgt "ab Werk bzw. Lieferzentrum" (INCOTERMS 2000, 6. Revision); dabei bestimmen wir Versandart, Versandweg und Frachtführer. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung durch den Besteller mit deren Bereitstellung auf diesen über. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
5.2 Software wird mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.
5.3 Wir bewirken die Lieferung von Software, indem wir nach unserer Wahl entweder (i) dem Besteller eine (1) Programmkopie der Software auf maschinenlesbarem Datenträger nebst Anwendungsdokumentation überlassen oder (ii) die Software in einem Netz abrufbar bereitstellen und dies dem Besteller mitteilen.
5.4 Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang bei Softwareverkäufen ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem wir die Software und Anwendungsdokumentation dem Transporteur übergeben, ansonsten der Zeitpunkt, in dem die Software im Netz abrufbar bereitgestellt ist und wir dies dem Besteller mitteilen. 
5.5 Solange wir (i) auf die Mitwirkung oder Informationen des Bestellers warten oder (ii) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder in unserem Betrieb (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in unseren Leistungen behindert sind (,,höhere Gewalt"), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung (,,Ausfallzeit") als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. Wir werden dem Besteller derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.
 
6. Liefertermine; Verzug
6.1 Von uns angegebene Lieferzeiten gelten nur annähernd, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Sie stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. 
6.2 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
6.3 Wird ein vereinbarter Liefertermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, so hat uns der Besteller schriftlich eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Erfolgt die Lieferung nicht und will der Besteller deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist anzudrohen. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.
 
7. Produktangaben
Für die Ausführungen aller EPLAN-Produkte gelten unsere „Allgemeinen technischen Hinweise" in der Leistungsbeschreibung. Für unsere Produktangaben übernehmen wir keine über den jeweiligen Einzelvertrag hinausgehende Haftung. Wir behalten uns technische Änderungen im Zuge der Produktentwicklung vor. Unsere Produktbeschreibungen und -angaben beschreiben nur die Beschaffenheit unserer Produkte und Leistungen und stellen keine Garantie im Sinne des§ 443 BGB dar.
 
8. Nutzungsrechte bei Software
8.1 Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung räumen wir dem Besteller an Software ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen zur Einzel- und Mehrplatznutzung ein, jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Besteller seinen Geschäftssitz hat. Liegt das vereinbarte Bestimmungsland bzw. der Sitz des Lizenznehmers innerhalb der EU, ist das Gebiet der EU maßgeblich. Dieses Nutzungsrecht darf gleichzeitig nur von maximal der Anzahl natürlicher Personen ausgeübt werden, für die der Besteller den Kaufpreis gemäß Ziffer 3 entrichtet hat. 
8.2 Der Besteller darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbunden sind (,,Konzern-unternehmen"). Insbesondere (i) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder (ii) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.B. als Application Service Providing) für andere als Konzernunternehmen oder (iii) die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Bestellers oder seiner Konzernunternehmen sind, sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.
8.3 Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Besteller darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Hat der Besteller die Software im Wege des Online-Download erworben, ist er berechtigt, die Software auf einen Datenträger zu kopieren. Im Übrigen entspricht unser Recht an der Online-Kopie dem eines Bestellers an einer auf Datenträger erhaltenen Software.
8.4 Der Besteller ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. 
8.5 Der Besteller ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt und erst, wenn wir nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt haben, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.
8.6 Überlassen wir dem Besteller im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände (,,Altsoftware") ersetzen, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung.
8.7 Stellen wir eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Bestellers nach diesem Vertrag auch ohne unser ausdrückliches Rückgabeverlangen, sobald der Besteller die neue Software produktiv nutzt. EPLAN räumt dem Besteller jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Vertragsgegenstände nebeneinander genutzt werden dürfen.
8.8 Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist - vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 3 und 4 (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) - nicht gestattet.
 
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Wird die Ware vom Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Kunden erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Kunden benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Kunden oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Kunde uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Kunde die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab. Der Kunde ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Veräußert der Kunde diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt ent-sprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an uns ab. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Übersteigt der Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
9.2 In Bezug auf Softwarelieferungen gilt vorrangig das Folgende: Die Einräumung der unter Ziffer 9 genannten Nutzungsrechte ist aufschiebend bedingt durch die vollständige Begleichung unserer sämtlichen Vergütungsansprüche aus diesem Vertragsverhältnis. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Pflicht-verletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen zur Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
 
10. Ende des Nutzungsrechts an Software
In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z.B. durch Rücktritt, Nachlieferung) gibt der Besteller alle Lieferungen der Software unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er uns gegenüber schriftlich. Die Regelung in Ziffer 8 Abs. 6 und Abs. 7 bleibt unberührt.
 
11. Nichtübertragbarkeit von Nutzungsrechten an Software
Sofern wir dem Besteller Nutzungsrechte an Software einräumen, so sind diese nicht übertragbar, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Überlassung von Software an Dritte ist untersagt, dies gilt auch für die nur vorübergehende Überlassung sowie für die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte, gleich ob die Vertragsgegenstände in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen werden.
 
12. Mitwirkungs- und Informationspflichten des Bestellers
12.1 Der Besteller hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Vertragsprodukte selbst zu informieren und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen.
12.2 Die Einrichtung einer funktionsfähigen - und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten  - Hard- und Softwareumgebung liegt in der alleinigen Verantwortung des Bestellers.
12.3 Der Besteller testet Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.
12.4 Der Besteller beachtet unsere für Installation und Betrieb der Vertragsprodukte gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf den über das Internet unter www.eplan.de zugänglichen Webseiten über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.
12.5 Soweit uns über die Bereitstellung der Vertragsgegen-stände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Besteller hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.
12.6 Der Besteller gewährt uns zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, insbesondere zu Software, nach Wahl des Bestellers unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung. Wir sind berechtigt zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages genutzt werden. Zu diesem Zweck dürfen wir vom Besteller Auskunft verlangen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, sowie Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Bestellers nehmen. Uns ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Bestellers zu gewähren.
12.7 Der Besteller übernimmt als wesentliche Vertragspflicht, Daten und Programme in anwendungsadäqua-ten Intervallen, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
12.8 Soweit der Besteller nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, dürfen wir davon ausgehen, dass alle Daten des Bestellers, mit denen wir in Berührung kommen können, entsprechend gesichert sind.
12.9 Der Besteller trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.
 
13. Mängelhaftung
Der Besteller kann wegen Mängeln unserer Lieferung und Leistung keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit unserer Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist. Soweit unsere Lieferung und Leistung mangelhaft ist und dies vom Besteller rechtzeitig schriftlich gem. § 377 HGB beanstandet wurde, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu ist uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens acht Tagen zu gewähren. Der Besteller kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, sofern die Aufwendungen sich nicht erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Besteller uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht. Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
 
14. Schadensersatz
14.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind über die Regelung in Ziffer 13 hinausgehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an den Vertragsgegenständen selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Soweit unsere vertragliche Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
14.2 Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ein Personenschaden vorliegt oder ein Schadensersatzanspruch nach dem Produkt-haftungsgesetz besteht. Dasselbe gilt, soweit wir eine der Haftungsbeschränkung entgegenstehende Garantie für die Beschaffenheit der vertraglichen Leistung übernommen haben.
14.3 Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist die Ersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die dem Besteller Rechtspositionen verschaffen, welche ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat und solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
14.4 Im Übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
14.5 Uns bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.
 
15. Verjährung, Abtretung
15.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche gemäß Ziffern 13 und 14 beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorgeschrieben sind, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
15.2 Die Abtretung der in Ziffern 13 und 14 geregelten Ansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.
 
16. Sonstiges
16.1 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens; erheben wir Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.